Seit dem Anfang des Jahres 2020 gibt es in Deutschland das sogenannte Forschungszulagengesetz, welches die Forschung und Entwicklung in Unternehmen steuerlich unterstützt.
Die Forschungszulage fördert dabei die Arbeitgeberbruttolohnhöhe des FuE-Projektes, welche Arbeitslöhne und Sozialversicherungsbeiträge umfasst, die im Laufe des Projektes anfallen.
Mit bis zu einer Millionen Euro im Jahr pro Unternehmen, sollen interne Innovationen finanziert werden und 25 Prozent der Personalkosten in der Forschung gefördert werden.
Dies soll auch kleinere Unternehmen dabei unterstützen im globalen Wettbewerb mithalten zu können und das Innovationstempo der deutschen Wirtschaft hoch zu halten.
Dadurch soll die Marktwirtschaft in Deutschland nachhaltig gestärkt werden. Besonders die KMU profitieren von den Vorteilen der Forschungszulage.
Mit der neuen Steuerförderung werden die Komponenten der Grundlagenforschung, die industrielle Forschung und die experimentelle Entwicklung abgedeckt.
Offiziell wird die Förderung in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz zum Einkommenssteuer- und Körperschaftssteuergesetz geregelt.
Dadurch soll die Regelung übersichtlicher werden und eine klare Abgrenzung von anderen steuerlichen Regelungen bilden.
Zudem wird damit eine einfachere Handhabung gewährleistet für die Unternehmen, welche jene Anträge stellen.
In diesem eigenständigen Nebengesetz sollen sowohl die Tatbestandsvorraussetzungen, sowie der Umfang und die Höhe der Förderung ausführlich klargestellt werden.
Wer darf eine Forschungszulage beantragen?
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Begünstigung unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation oder Größe eines Unternehmens.
Dies ist eine ganz besondere Chance für mittelständische und kleinere Unternehmen.
Des Weiteren ist sie steuerpflichtigen Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen zugänglich.
Das bedeutet, dass die Forschungszulage thematisch völlig offen ist und somit den Unternehmen keine Vorgaben zu deren Branchen oder Technologien gemacht werden.
Jedes Unternehmen hat mit dieser Förderung eine gleichberechtigte Chance und die finanziellen Mittel sein Unternehmen voranzutreiben und sich weiterzuentwickeln.
Nicht anspruchsberechtigte sind allerdings steuerbefreite Körperschaften.
Bei Personalgesellschaften und Gemeinschaften tritt nämlich die Gesellschaft oder die Gemeinschaft an die Stelle der Steuerpflichtigen als Anspruchsberechtigte.
Vorraussetzungen
Die größte Vorraussetzung der Förderung ist, dass das zu fördernde Projekt eines Unternehmens innovativ ist.
Um dies zu überprüfen hat der Gesetzgeben fünf Innovationskriterien definiert, welche alle Unternehmen einhalten müssen, wenn sie einen Antrag stellen möchten:
Die Idee des Projekts muss neuartig, schöpferisch, ungewiss, übertragbar und systematisch sein.
Wenn das Unternehmen mit seinem Projekt diese Kriterien erfüllt, kann es die steuerliche Forschungsförderung beatragen.
Zunächst muss das Unternehmen eine Bescheinigung zum Nachweis der Forschungstätigkeit beantragen.
Diese Beantragung ist nicht nur vor dem Beginn des Projekts möglich, sondern auch sogar noch während es bereits im vollen Gange ist.
Man kann den Antrag auf Forschungszulage sogar noch rückwirkend stellen, nachdem das Projekt bereits beendet wurde. Wenn ein Unternehmen also bereits ein Projekt der Forschung begonnen hat, kann es sich noch die Förderung durch die Forschungszulage vom vorherigen Jahr sichern. Damit unterschiedet sich dieses Gesetz von anderen steuerlichen Förderungen. Normalerweise darf die Forschungsarbeit nämlich erst nach einer Bewilligung des Antrages begonnen werden.
Der Nachweis der Forschungstätigkeit ist jedoch essenziell, um den nächsten Schritt zu absolvieren.
Im zweiten Schritt des Verfahrens liegt die Bescheinigung bereits vor.
Nun ist es dem Unternehmen möglich die Forschungszulage selbst zu beantragen.
Dies ist jedoch erst möglich, wenn das Wirtschaftsjahr, in welchem die Kosten angefallen sind, bereits abgelaufen ist.